Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 137 Überleitung in Pflegegrade zum 1. Januar 2017
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- LSG NRW, 16.01.2014 – L 9 SO 40/13
- SG Nürnberg, 03.06.2019 – S 20 SO 82/19 ER
- LSG NRW, 16.01.2014 – L 9 SO 469/13 WA
- BSG, 24.03.2015 – B 8 SO 9/14 RZitiert von 1
- BSG, 24.03.2015 – B 8 SO 5/14 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für ein im Haushalt der Eltern lebendes erwachsenes behindertes Kind - Vermutung der gemeinsamen Haushaltsführung - verfassungskonforme AuslegungZitiert von 11
- BSG, 23.07.2014 – B 8 SO 12/13 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für im Haushalt der Eltern lebende erwachsene LeistungsberechtigteZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- SG Aachen, 11.05.2017 – S 20 SO 68/17 ER
- BSG, 23.07.2014 – B 8 SO 31/12 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für im Haushalt der Eltern lebendes erwachsenes behindertes Kind - verfassungs- und völkerrechtskonforme AuslegungZitiert von 20
- BSG, 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für erwachsene Leistungsberechtigte, die mit anderen Erwachsenen in einem Haushalt leben, ohne Partner zu sein - verfassungs- und völkerrechtskonforme Auslegung - Vererblichkeit von SozialhilfeansprüchenZitiert von 49
11 Entscheidungen zu § 137 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Pflegebedürftige, deren Pflegebedürftigkeit nach den Vorschriften des Siebten Kapitels in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung festgestellt worden ist und bei denen spätestens am 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen auf Leistungen nach den Vorschriften des Siebten Kapitels vorliegen, werden ab dem 1. Januar 2017 ohne erneute Antragstellung und ohne erneute Begutachtung wie folgt in die Pflegegrade übergeleitet:
Die Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 des Elften Buches ist für den Träger der Sozialhilfe bindend.